Wahrnehmung von Berufsaufgaben eines Architekten nach Art. 3 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz-BauKaG) also - insbesondere gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Orts- und Stadtplanung innerhalb der Fachrichtung eines Architekten, - Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie Überwachung der Ausführung und die Projektentwicklung.
Ingenieurbüro
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