A) die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung nach §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der Gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG); b) Personalvermittlung im Sinne der Privaten Arbeitsvermittlung; c) Tätigkeiten in zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Gewerben: Gebäudereiniger, Bautentrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer (ohne Straßenbau), Fuger (ohne Hochbau), Holz- und Bautenschutzgewerbe, Drahtgestelle Herstel-lung, Metallschleifer und -polierer, Metallsägen-Schärfer, Rohr- und Kanalreiniger, Kabelleger im Hochbau, Einbau von vorgenormten Fertigbauteilen, Fleischzerleger, Ausbeiner; d) Garten und Landschaftsbau mit Tiefbau ohne Anschlusserstellung.
Zeitarbeit und Personalleasing
Reinigungsfirmen
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