Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO: a) die Förderung der Wissenschaft und Forschung b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe c) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens d) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der vorstehenden gemeinnützigen Zwecke Diese Zwecke werden insbesondere verwirkliicht durch a) Konzeption und Durchführung von Forschungsprojekten zum Thema Schule, Lernkultur und anderen pädagogischen und soziapsychologischen Themen sowie die wissenschaftliche Begleitung und Evaluation von Bildungsprojekten wie z.B. FREI DAY; Forschungsergebnisse sind zeitnah zu veröffentlichen b) Verdeutlichen der Einflüsse einer Lernkultur jenseits reiner Wissensvermittlung mit Hilfe von Seminaren, Fort- und Weiterbildungen, Symposien sowie Diskussionsplattformen; c) die Aufklärung und den Kompetenztransfer zeitgemäßer pädagogischer Methoden jenseits althergebrachter Modelle mit dem Ziel der Vermittlung einer Transformation von Schule hin zu einer Lernkultur der Potenzialentfaltung für junge Menschen; d) den Aufbau eines bundesweiten Netzwerkes von Schulen zum Kompetenztransfer und zur Unterstützung der Umsetzung bestehender Erkenntnisse vor Ort in den bestehenden Bildungseinrichtungen; e) Etablierung von Lernorten für Zukunftskompetenzen und zeitgemäßer Lernformate wie z.B. FREI DAY; f) die Entwicklung und Verbreitung technisch gestützter Systeme für den Schulbereich (Datenerfassung zur Schulentwicklung, Qualitätssicherung, Lernmaterialien, digitale Ausauschplattformen, usw.) g) der internationale Austausch von Schulen, Lehrenden und Lernenden zur Gewinnung neuer Impulse für Lernformate und Bildungsinhalte sowie die Entwicklung grenzüberschreitender innovativer Lernformate und Austauschforen. Im Sinne des § 57 Abs. 3 AO wird die Schule im Aufbruch gGmbH mit dem Verein "Netzwerk Schule im Aufbruch e. V." und "Schule im Aufbruch Bayern gGmbH" zusammenarbeiten und hier Leistungen für diese steuerbegünstigten Körperschaften erbringen in Form von Fortbildungen und Qualitätssicherung. Das planmä- ßige Zusammenwirken wird hier durch ein arbeitsteiliges, aufeinander abgestimmtes Vorgehen verwirklicht, um gemeinsam die satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen. Hierzu gehören insbesondere die gemeinsame Planung, Kalkulation, Durchführung und Abrechnung von Maßnahmen und Projekten. Der Zweck der Gesellschaft kann auch durch die Weitergabe von Mitteln an andere Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 58 Nr. 1 AO verwirklicht werden. Die Weitergabe von Mitteln betrifft alle Vermögenswerte, insbesondere auch die Erbringung von Dienstleistungen gegen Kostenübernahme. Ebenso darf die Gesellschaft ihre Arbeitskraft im Sinne des § 58 Nr. 4 AO und ihre Räume im Sinne des § 58 Nr. 5 AO teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben, zu gründen oder sich daran zu beteiligen, sofern dies der unmittelbaren Förderung der gemeinnützigen Zwecke dient. Die Gesellschaft kann gleichermaßen die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen übernehmen sowie die Trägerschaft auf Gewinnerzielung ausgerichteter Geselllschaften.
Allgemeinbildende Schulen
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