Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) sowie die Förderung der Erziehung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. Dieser Gegenstand wird insbesondere durch die Zusammenarbeit mit Schulen verwirklicht durch -Leistungen morgens vor Schulbeginn durch Betreuung der Kinder bei einem gemeinsamen Frühstück und nachmittags im Rahmen einer Ergänzung zum bestehenden Ganztagsschulkonzept; -ein ergänzendes ganzjähriges Rahmenangebot für die Schüler der Klassenstufen 8 und 9 zur Berufsorientierung; -Vorbereitungskurse zu weiterführenden Schulprofilen für die Schüler der Klassenstufen 9 und 10 sowie -Zusatzangebote für die Schulferienzeit; hierzu gehört im Rahmen der Betreuung der Kinder auch ein gemeinsames Mittagessen mit den Kindern.
Sozialwesen
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