Ausübung der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich, insbesondere berufsrechtlich, zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO. Hierbei handelt es sich insbesondere um a) die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen; b) die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen sowie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten; c) die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; d) die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; e) die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten; f) die betriebswirtschaftliche Beratung; g) die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen; h) die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung sowie i) die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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