Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2, 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen und Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen; auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen wahrzunehmen.
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