Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten im Hochbau und Innenraumgestaltung. Zum Gegenstand gehören auch alle im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszüben, die im Rahmen des Berufsrechtes der Architekten zulässig sind.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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