Finanzanlagenberatung sowie die betriebswirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Beratung. Im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit erbringt die Gesellschaft ausschließlich Geschäfte auf Honorarbasis. Im Rahmen der Honorar-Finanzanlagenberatung darf die Gesellschaft Anlageberatung ausschließlich im Rahmen der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG erbringen. Die Beratungstätigkeit beschränkt sich also auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der § 96 bis 111 a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, und/oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, wobei die Beratung nicht über Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes erfolgen darf. Der Gesellschaft ist es nicht erlaubt provisionsbasierte Anlageberatung und Abschlussvermittlung zu tätigen. Die Beratung wird ausschließlich durch den Kunden vergütet. Soweit die Gesellschaft von Kunden dazu beauftragt wird ein Finanzinstrument zu vermitteln, welches ohne Zuwendung nicht erhältlich ist und es kein geeignetes Finanzinstrument gibt, welches in gleicher Weise dazu geeignet ist die Kundenwünsche zu erfüllen, kann dies vermittelt werden. In diesem Fall muß die Zuwendung unverzüglich und ungemindert an den Kunden ausgekehrt werden.
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