Ausschließlich das Verwalten von Spezial-AIF, einschließlich der Beteiligung als geschäftsführender Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), und alle damit zusammenhängenden Geschäfte auf Grundlage und im Umfang einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, wobei die verwalteten Vermögensgegenstände der Spezial-AIF insgesamt den Wert von 500 Millionen Euro nicht übersteigen dürfen. Die Gesellschaft darf sich außerdem an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellschaft darf keine Tätigkeiten erbringen, die Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 KAGB sind, und keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem KWG bzw. der GewO. Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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