1. Gegenstand der Partnerschaft sind alle wirtschaftsprüfenden, steuerberatenden und rechtsberatenden Tätigkeiten, die einer als Berufsausübungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft anerkannten Partnerschaftsgesellschaft gestattet sind, in der die Berufe des Wirtschaftsprüfers, des Steuerberaters und des Rechtsanwaltes vertreten sind. 2. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. 3. Die Partnerschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften/Partnerschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben oder zu gründen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO, § 34 StBerG, § 27 BRAO).
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