1. Gegenstand der Gesellschaft ist es, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und Umschulung zu fördern, als Träger von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnamen aufzutreten und als Einrichtung der Freien Wohlfahrtspflege notleidende und gefährdete Menschen im Sinne des § 53 AO, die keine Arbeit finden können, zu unterstützen, sowie die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Mildtätigkeit durch die steuerbegünstigte Stiftung Bildung und Handwerk. 2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Integration von gesellschaftlichen Gruppen in das Berufsleben und den Arbeitsmarkt. Die Gesellschaft verwirklicht ihre wohlfahrtspflegerischen Zwecke durch die Sorge für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die ihren Lebensunterhalt und ihre Eingliederung in Arbeit nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sichern können. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Vermittlung und Schaffung im Interesse der Allgemeinheit liegender, zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten, die Betreuung von Arbeitssuchenden und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie die Erbringung sonstiger Leistungen zur Eingliederung Erwerbsfähiger in reguläre Beschäftigung und Gemeinwohlarbeit. Die Gesellschaft kann als Träger der Jugendhilfe auftreten. 3. Die Satzungszwecke werden außerdem verwirklicht durch die Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen, den Trägern der öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege, Schulen und Verbänden sowie der Wirtschaft in allen Fragen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung, Umschulung und Integration in das Arbeitsleben sowie durch die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Oper von Straftaten; ebenso durch die Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer sowie die Förderung des Suchdienstes für Vermisste. 4. Sie kann Zweigniederlassungen errichten. 5. Sie kann als Träger der Jugendhilfe auftreten. 6. Sie kann als Träger von Kindertagesstätten, Horten, Kindergärten, Großtagespflegestellen und Familienzentren auftreten. 7. Ausschüttungen des Gewinns und sonstige Zuwendungen an die alleinige Gesellschafterin, die steuerbegünstigte Stiftung Bildung und Handwerk, sind zur Förderung von deren steuerbegünstigten Tätigkeiten nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 AO unschädlich.
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