1.Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO), des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) ambulante Palliativversorgung im Sinne von § 37 b und § 132 d SGB V bzw. an deren Stelle oder hinzutretende Vorschriften im Besonderen; b) Begleitung und Betreuung von Schwerkranken und Sterbenden im Landkreis Mühldorf und dessen engerer Umgebung; dies umfasst auch die Palliativversorgung im Sinne einer palliativmedizinischen; palliativpflegerischen und psychosozialen Betreuung im Allgemeinen -\"Palliativ Care\"; c) Beratung, Unterstützung und Begleitung von An- und Zugehörigen Schwerkranker und Sterbender auch über den Tod hinaus; insbesondere Begleitung und Beratung trauernder Erwachsener, Jugendlicher und Kinder; d) Verbreitung und Förderung der Hospizidee in der Öffentlichkeit und in den Medien, Schulen und Altenpflegeeinrichtungen; e) Beratung und Zusammenarbeit mit Ärzten, Pflegepersonal, Altenpflegeeinrichtungen, Palliativstationen, palliativmedizinisschen Diesten und anderen Beteiligten der Palliativversorgung; f) Zusammenarbeit mit öffenlichen Stellen (Kommunen, Land, Kirchen, Krankenkassen) und privater Organisationen; g) Förderung der Verbesserung der ambulanten und stationären palliativen Versorgung der Menschen und angrenzenden Gebieten insbesondere auch in den Landkreisen Altötting und Rottal-Inn. 3. Zuwendung von Mitteln an andere gemeinnützige Körperschaften und/oder Körperschaften des öffentlichen Rechs ist zulässig. Insbesondere die Verwirklichung der Satzungszwecke der Förderung der Verbesserung der ambulanten und stationären palliativen Versorgung, der Verbreitung und Förderung der Hospizidee und der Beratung, Unterstützung und Begleitung von An- und Zugehörigen Schwerkranker und Sterbender auch über den Tod hinaus sollen vor allem durch die Weitergabe von Mitteln verwirklicht werden. 4. Die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben kann auch gemeinsam mit dem Anna Hospizverein im Landkreis Mühldorf e.V. durch die gegenseitige Überlassung von Wirtschaftsgütern und Personal, durch Kostenteilung sowie durch Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Verwaltung zur gemeinsamen Zweckverwirklichung erfolgen.
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