Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren im Sinne des § 95 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der integrierten Versorgung. Die Gesellschaft darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie ist insbesondere berechtigt, Zweigpraxen zu errichten und sich an Berufsausübungsgemeinschaften zu beteiligen. Zudem kann sich die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben - mit Ausnahme der vertragsärztlichen Leistungen und Aufgaben - insbesondere anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten, erwerben und pachten und ferner Interessengemeinschaften eingehen. Unter Beachtung des Unternehmensgegenstandes ist Zweck der Gesellschaft die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung im ambulanten Bereich.
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