Förderung der Erziehung sowie der Kinder- und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Einrichtung und den Betrieb von Kindertagesstätten; b) die Einrichtung und den Betrieb anderer geeigneter Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Art zur Betreuung von Schul- und Vorschulkindern. In diesem Zusammenhang werden verschiedene Angebote der pädagogischen Betreuung, der theoretischen und praktischen Förderung sowie der Selbstentfaltung der Kinder geschaffen. In Zusammenarbeit mit den Eltern soll die ganzheitliche Entwicklung der Kinder gefördert werden. Dabei ist die Integration von behinderten oder anderweitig benachteiligten Kindern wichtiger Bestandteil.
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