Förderung der Altenhilfe, die Beschäftigung älterer Arbeitsloser, das öffentliche Gesundheitswesen und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Erbringt die Gesellschaft Leistungen an wirtschaflich hilfsbedürftige Personen, werden die Einkommens- und Bezügegrenzen des § 53 Nr. 2 AO beachtet. Außderdem will die Gesellschaft die Volksbildung fördern. Zielgruppe sind hier die Personen aller Altersgruppen.
Gesundheitswesen
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