(1) Die Bank hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft, Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wirtschafts-, Verkehrs- und Umweltstruktur finanziell zu fördern. Zur Erfüllung ihres Auftrages kann die Bank Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen: - Mittelstand, - Technologie und Innovation, - Vorhaben mit besonderer regional-, struktur- oder arbeitsmarktpolitischer Bedeutung, - Umweltschutz, - Infrastruktur, - Wohnungswirtschaft. Die öffentlichen Förderaufgaben sind in den einschlägigen Regelwerken konkret zu beschreiben. (2) Sie kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich rechtliche Zweckverbände durchführen sowie sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen. (3) Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Eingehen von Beteiligungen sowie durch sonstige Finanzierungshilfen. Bei Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Die Bank arbeitet wettbewerbsneutral. Im Verhältnis zu den Kreditinstituten beachtet die Bank das Diskriminierungsverbot. (4) Die Bank kann auch als Geschäftsbesorgerin für Gesellschaften, die im weitesten Sinne Finanzierungshilfen leisten, tätig werden, soweit diese mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft in Einklang stehen. (5) Sonstige Bankgeschäfte darf die Bank nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im direkten Zusammenhang stehen; der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, wie sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.
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