Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen/Institutionen der gewerblichen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, ferner sämtliche für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) und zwar im Inland und im Ausland, insbesondere a) die Erstellung und die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstiger Institutionen, b) die Erstellung von Gewinnermittlungen, c) die Durchführung sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten, d) die Übernahme von Buchführungsarbeiten, e) die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, f) die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten sowie die sonstige Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, g) die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, h) die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen, i) die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung, j) die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten sowie k) die Ausübung von treuhänderischen Verwaltungstätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen, solche Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder zu pachten sowie Zusammenschlüssen zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfern/Wirtschaftsprüfergesellschaften bzw. Steuerberatern/Steuerberatungsgesellschaften beizutreten. Sie darf Zweigniederlassungen bzw. berufliche Niederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO bzw. § 34 StBerG). Die Gesellschaft ist des weiteren berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die geeignet und/oder sachdienlich sind, um die Betätigung der Gesellschaft im Bereich des Unternehmensgegenstandes zu fördern. § 59 Abs. 6 BOStB bleibt unberührt.
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