Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43 Abs. 4 WPO sowie § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen wie Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, Durchführung treuhänderischer Aufgaben wie die Verwaltung von Vermögen Dritter, Auftreten als Sachverständiger auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie Beratung und Vertretung in allen wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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