Wahrnehmung von Berufsaufgaben eines Architekten und eines Beratenden Ingenieurs im Sinne von Art. 3 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau (Baukammerngesetz- BauKaG), insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken (Architekt) bzw. die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf den Gebiet des (Bau-) Ingenieurwesens.
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Architekten
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