Vermietung von Wohnungen. Die Vermietung und Verpachtung von sonstigem Grundbesitz und andere Vermögensverwaltung ist daneben zulässig, sofern die Vermietung von Wohnungen den überwiegenden Teil der betrieblichen Tätigkeit ausmacht. Nicht erlaubt sind neben die Vermietung tretende gewerbliche Zusatzleistungen, auch nicht in geringem Umfang. Der Erwerb von Beteiligungen, mit Ausnahme an der Komplementär-GmbH, ist nicht zulässig.
Grundstückswesen und Wohnungswesen
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