Geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Dazu gehören u.a. die Beratung und Vertretung Dritter in Steuersachen, die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten Dritter und die Hilfeleistung für Dritte bei deren zu erfüllenden steuerlichen Pflichten. Ferner ist Gegenstand des Unternehmens die Hilfeleistung gegenüber Dritten in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, insbeondere bei der Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG (z.B. Handels- und Bankgeschäfte), sind ausgeschlossen.
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