Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich gemäß § 33 StBerG i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG zugelassenen Tätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Die Gesellschaft ist ferner im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen berechtigt, Unternehmensverträge, insbesondere Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge abzuschließen.
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