Unternehmensberatung, soweit sie keiner behördlichen Erlaubnis bedarf, sowie darüber hinausgehende Vorbereitungshandlungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen in Form der Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG) und/oder Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG). Die Gesellschaft erbringt dabei keine erlaubnispflichtigen Dienste gegenüber Kunden, bevor sie nicht selbst eine Erlaubnis als Wertpapierinstitut der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhalten hat.
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