(1) Die Gründung und der Erwerb sowie die Beteiligung an Unternehmen, die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen hieran, die Übernahme der Geschäftsführung dieser Unternehmen, die Verwaltung der Beteiligungen an Unternehmen, die Führung und Entwicklung des Konzerns und seiner Konzernunternehmen sowie die Erbringung zentraler Dienstleistungen innerhalb des Konzerns, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens. (2) Gegenstand des Unternehmens ist ferner der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen, Patenten, immateriellen Wirtschaftsgütern, Immobilien und grundstücksgleichen Rechten, sowie von anderen Vermögensgegenständen, wie z.B. Sportgeräten, -- etc., für eigene Rechnung. (3) In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die zur Erreichung der unter Absätze (1) und (2) genannten Gesellschaftszwecke dienlich sind und keiner behördlichen Erlaubnis bedürfen. Die Verfolgung des Unternehmensgegenstandes kann auch durch die Beteiligungen an Tochterunternehmen erfolgen. Ausgeschlossen sind alle Tätigkeiten, die dem KWG unterliegen. (4) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen treffen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.
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