Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. mit § 43 Abs. 4 WPO, insbesondere: Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen aller Art mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der gesetzlichen und freiwilligen Jahresabschlußprüfungen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über das Ergebnis solcher Prüfungen. Umfassende Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften (Deutsches und internationales Steuerrecht). Wirtschaftsberatung i. S. der Unterstützung unternehmerischer Tätigkeit. Treuhänderisch verwaltende Tätigkeit (Schiedsgutachter, Testa-mentvollstrecker, Nachlaßverwaltung). Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§47 Abs. 2 WPO).
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