Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Gegenstand des Unternehmens sind auch treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43 a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit beruflicher Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung sein (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO). Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben, soweit es sich nicht um Steuerberatungsgesellschaften handelt. Das Halten eigener Anteile zum Zwecke der Weiterveräußerung ist zulässig.
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