Tätigkeit eines Versicherungsmaklers, Handelsvertretung für Finanzdienstleistungen, Vermittlung beim An- und Verkauf oder Vermietung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von Anteilsscheinen einer Kapitalgesellschaft, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, sowie Darlehensvermittlung. Die Gesellschaft betreibt keine nach dem KWG genehmigungspflichtige Geschäfte. Hierzu wird klargestellt, dass soweit sich die Vermittlung ohnehin nur auf andere gesellschaftsrechtliche Beteiligungen als Aktien bezieht, die Vermittlung nur zwischen einerseits Kunden und andererseits einem Institut, einem nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen, einem Unternehmen das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist, oder einer ausländischen Investmentgesellschaft erfolgt und dass die Gesellschaft nicht befugt ist, sich dabei Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen -§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG.
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