Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner, jeweils in ihrer Eigenschaft als Steuerberater. Inhalt der Berufstätigkeit sind alle nach den einschlägigen Berufsgesetzen der steuerberatenden Berufe zulässigen Tätigkeiten (§ 33 StBerG i.V.m. § 57 Abs. 1 und 3 StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sind (§ 57 Abs. 4 StBerG), sind ausgeschlossen.
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