Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen. Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Handlungen berechtigt, die für die Gesellschaft vorteilhaft sind oder sein könnten und nicht gesetzlich verboten sind. Die Gesellschaft darf innerhalb Deutschlands oder im Ausland weitere Unternehmen errichten, bestehende erwerben oder sich an ihnen beteiligen und zwar auch als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften unter gleicher oder anderer Firma er- richten.
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