Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Sports, des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, der Unterstützung hilfsbedürftiger (kranker, alter oder sozial schwacher) Personen i.S.v. § 52 II Nr. 4, 5, 7, 21 und Nr. 25 und § 53 AO. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht: a) durch Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften des privaten Rechts oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts; b) durch die finanzielle Unterstützung für Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung, die durch einen unvermittelt aufgetretenen Notstand ohne eigenes Verschulden in eine Notlage geraten sind, die durch die normale staatliche Hilfe nicht beseitigt werden kann.
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