(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Altenhilfe sowie die Pflege von Kranken und alten Menschen nach christlichen Grundsätzen, in Verbindung damit die christliche Seelsorge sowie die Förderung der Berufsausbildung und der Wissenschaft und Forschung. Zweck der Gesellschaft ist es auch, anderen steuerbegünstigten Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere zur Förderung sozialer und diakonischer Arbeit, zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie zur Förderung der Altenhilfe, Mittel nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zu beschaffen und weiterzuleiten. Der mittelbare Zweck wird durch die Sammlung von Spenden verwirklicht. Die Zweckverwirklichung kann auch durch die Vergabe von zinsgünstigen und zinsiosen Darlehen erfolgen. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren, Heimen und Einrichtungen der Rehabilitation sowie die ambulante und stationäre Behandlung und Pflege von Kranken nach den Grundsätzen der christlichen Krankenpflege. In ihren Einrichtungen unterhält die Gesellschaft Kapellen, die für Gottesdienste und andere gottesdienstliche Feiern bzw. Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Ferner fördert die Gesellschaft die Aus-, Fort- und Weiterbildung in medizinischen und pflegerischen Berufen sowie die wissenschaftliche, medizinische und pflegerische Grundlagenforschung und klinisch angewandte Forschung, die der Allgemeinheit zugutekommt, insbesondere auf dem Gebiet der Geriatrie im Rahmen der Durchführung eigener steuerbegünstigter wissenschaftlicher Projekte. Innerhalb ihrer Aufgaben beschafft die Gesellschaft Mittel zu deren Verwendung. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu betreiben, die dem steuerbegünstigten Zweck der Gesellschaft dienen. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs-und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. Die Gesellschaft darf sich Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung bedienen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft sich unmittelbar oder mittelbar an anderen gemeinnützigen Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken beteiligen, sowie die Betriebsführung von anderen Unternehmen und Rechtsträgern mit vergleichbarer Zielsetzung übernehmen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten. (3) Die Gesellschaft ist Mitglied der Diakonie Hessen-Diakonisches Werk in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck eV. sowie (Teil-)Mitglied des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sind dem kirchlichen Auftrag zur Diakonie verpflichtet. Sie sollen die diakonische Zielsetzung bejahen.
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