Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S.d. § 53 AO sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, von Wissenschaft und Forschung sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere - durch den Betrieb des Robert Bosch Krankenhauses als Allgemeinkrankenhaus unter Anwendung aller aussichtsreichen Heilmethoden bei besonderer Berücksichtigung naturgemäßer Heilmethoden sowie - durch klinische Forschung und Lehre im Rahmen des Betriebes als Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Tübingen - durch die Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung - durch den Betrieb der Klinik für Geriatrische Rehabilitation - durch die Gründung von und die Beteiligung an medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung der nach der jeweiligen Zulassung des Zulassungsausschusses für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg - Regierungsbezirk Stuttgart - zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und der hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Kooperationen - durch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen steuerbegünstigten Körperschaften Die in diesem Absatz genannten steuerbegünstigen Zwecke werden teilweise selbst, teilweise auch durch ein planmäßiges Zusammenwirken insbesondere mit der gemeinnützigen Bosch Health Campus GmbH und deren steuerbegünstigten Tochter- und Enkelgesellschaften gem. § 57 Abs. 3 AO verwirklicht. Das Zusammenwirken erfolgt insbesondere durch die Erbringung von Leistungen im Bereich von Geschäftsbesorgungen, Dienstleistungen und Lieferungen sowie durch die Beschaffung und Überlassung von Mobilien, Räumen und Immobilien zur Nutzung im steuerbegünstigten Bereich. Die Gesellschaft kann ihre Aufgaben auch durch die Zuwendung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke erfüllen. Die Gesellschaft ist insoweit und sofern diese Leistungen nicht Gegenstand einer Kooperation i.S.d. § 57 Abs. 3 AO sind eine Fördergesellschaft i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordung. Es müssen mindesten 40 v.H. der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung berechnet werden.
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