Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Gesellschaft verwirklicht die in Absatz 2 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen. Zu den vorgenannten Leistungen gehören Geschäftsführungs- und Managementdienstleistungen sowie Beratungsleistungen von Krankenhausgesellschaften und anderen in der Gesundheitsbranche tätigen Dienstleistungsgesellschaften, an denen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile beteiligt ist, Verwaltungsdienstleistungen, zentrale Service- und IT-Leistungen, Einkaufs- und Logistikleistungen, Speisenversorgung, Reinigungsleistungen, Verpachtungsleistungen und Personaldienstleistungen im Bereich der Personalverwaltung und der Finanzbuchhaltung. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt mit den zum Unternehmensverbund um die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, dazu gehören derzeit die folgenden Körperschaften: - Knappschaft Kliniken GmbH, - Knappschaft Kliniken Service GmbH, - Rhein-Maas Klinikum GmbH. Die konkreten Leistungsbeziehungen regelt die beigefügte Anlage zu § 2 Abs. 3. Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung eigener Mittel zur Förderung der in der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Gesellschaft ist zu Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für den Gesellschafter geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. Sie dient der Aufgabenstellung des beteiligten Sozialversicherungsträgers (§§ 30, 85 SGB IV, § 140 SGB V). Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, die dem vorgenannten Zwecke dienen, zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
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Gesundheitswesen
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