Gründung und der Betrieb Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Förderung der medizinischen Versorgung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erbringung medizinischer Leistungen im Rahmen der vertrags- und privatärztlichen Versorgung und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, die in besonderem Maße den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen dienen und bei denen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen den in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Personen zu Gute kommen. Die Gesellschaft erbringt insbesondere Leistungen die von der gesetzlichen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherungen ohne ergänzende Zuzahlung durch den Patienten erstattet werden, d. h. es handelt sich um medizinisch notwendige und unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots erforderliche Leistungen bei aufgrund ihrer Krankheit hilfsbedürftigen Personen i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 1 AO.
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