Für die Steuerberatungsgesellschaft und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Absatz 3 StBerG sowie § 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 57 Absatz 4 Nummer 1 StBerG und § 43 Absatz 3 Nummer 1 WPO, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der als Wirtschaftsprüfer bestellt ist und seine berufliche Niederlassung wie seinen Wohnsitz am Ort der Zweigniederlassung hat § 34 Absatz 2 StBerG § 47 Absatz 2 WPO. Mehrere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen die Niederlassung leiten, wenn sie zu deren Alleinvertretung berechtigt sind.
Großhandel
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