In Anlehnung an das Baukammergesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW), die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 BauKaG NRW. Im Einzelnen sind dies die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken. Dazu gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers/in in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung. Zu, den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen und bei der Nutzung von Bauwerken und die Wahrnehmung der sicherheits-und gesundheitstechnischen Belange gehören. (2) Diese Aufgaben der Gesellschaft werden von dieser unter Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten der Berufsangehörigen entsprechend § 2 BauKaG NRW wahrgenommen.
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