Ideelle und materielle Förderung und Pflege der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung sowie der Wohlfahrt, der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung und Erziehung, der Entwicklungszusammenarbeit und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 der Abgabenordnung im Inland und im EU-Ausland, insbesondere in Estland, Lettland und Litauen; die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch juristische Personen des öffentlichen Rechts; Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke durch: die unmittelbare Hilfe für Menschen in Not, insbesondere für Kinder, Heranwachsende und Familien, z. B. durch Versorgung mit Lebensmitteln, Bekleidung und Hausrat sowie die Schaffung von Unterkünften; die Unterstützung von Kindern, Heranwachsenden und Familien bei der sozialen Entwicklung und Integration, z. B. durch Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen wie etwa berufsvorbereitende Kurse und Sprachunterricht oder durch sportliche Veranstaltungen; der Zweck der Förderung der Jugend- und Altenhilfe wird auch durch die unmittelbare Unterstützung von benachteiligten oder in persönliche Not geratenen Kindern, Jugendlichen und Alten, die Förderung des Betriebes von Kinder-, Jugend- und Altenpflegeeinrichtungen, die Unterstützung von sozialen und medizinischen Einrichtungen jeglicher Art im Kinder-, Jugend- und Altenbereich einschließlich Bildungseinrichtungen sowie von Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen, die sich mit sozialen und medizinischen Problemen von Kindern, Jugendlichen und Alten befassen, jeweils durch den unmittelbaren Betrieb solcher Einrichtungen oder die direkte Weitergabe von Mitteln an bestehende Einrichtungen verwirklicht; der Zweck der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit wird auch durch die Unterstützung von in den jeweiligen Entwicklungsländern gelegenen sozialen und medizinischen Einrichtungen jeglicher Art im Kinder-, Jugend- und Altenbereich einschließlich von Bildungseinrichtungen sowie von Fortbildungs- und Forschungseinrichtungen, die sich mit sozialen und medizinischen Problemen von Kindern, Jugendlichen und Alten befassen, jeweils durch die direkte Weitergabe von Mitteln an bestehende Einrichtungen verwirklicht, aber auch durch unmittelbare Maßnahmen der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit, etwa auch durch die Organisation von Bildungs- und Ausbildungspartnerschaften zur Weitergabe von Mitteln an bestehende Einrichtungen verwirklicht; der Zweck der Förderung des Völkerverständigungsgedankens wird auch durch unmittelbare Maßnahmen der Information über andere Kulturen, der Information über Möglichkeiten des interkulturellen Lernens und Dialogs, der Vergabe von für die Allgemeinheit zugänglicher Stipendien für interkulturelles Lernen, insbesondere für junge Menschen, die Förderung von Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen, die Förderung wissenschaftlicher Vorhaben und durch insbesondere Vortrags-, Bildungs- und Sportveranstaltungen, Veröffentlichungen und durch Öffentlichkeitsarbeit verwirklicht; die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, wenn und soweit es sich um gemeinnützige und/oder mildtätige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, sowie sonstigen gemeinnützigen und/oder mildtätigen Organisationen im In- und Ausland; die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen im In- und Ausland bei der Planung und Durchführung sozialer Aufgaben.
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