Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten. Ferner erstreckt sich der Gegenstand der Gesellschaft auf die Übernahme der Komplementärstellung bei Steuerberatungsgesellschaften in Form einer Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Steuerberater sind ihr nicht gestattet. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der auf ihren Gegenstand nach Abs. 1 anzuwendenden Berufsrechte nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben der anzuwendenden Berufsrechte sind zu erfüllen; insbesondere hat zumindest ein geschäftsführender Steuerberater in deren Nahbereich tätig zu sein. Die Gesellschaft darf insbesondere weitere Beratungsstellen im Sinne von § 34 Abs. 2 StBerG und Zweigniederlassungen errichten, sofern für die dort erbrachten Tätigkeiten die Voraussetzungen nach den anzuwendenden Berufsrechten erfüllt sind.
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