Administrative und technische Unterstützungsleistungen für die Tätigkeiten der RIA PAYMENT INSTITUTION EP S.A. in Deutschland, insbesondere allgemeine Marketingaktivitäten im Zusammenhang mit der Anbindung neuer Agenten im Sinne des § 1 Abs. 7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) an die RIA PAYMENT INSTITUTION EP S.A. sowie technische Unterstützungs- und Schulungstätigkeiten von in Deutschland bereits tätigen Agenten z. B. im Zusammenhang mit der Nutzung der IT- und elektronischen Kommunikationssysteme der RIA PAYMENT INSTITUTION EP S.A. in Deutschland. Die Zweigniederlassung ist weder berechtigt, unmittelbar selbst sämtliche oder einen Teil der erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste zu betreiben, die mit der Tätigkeit der RIA PAYMENT INSTITUTION EP S.A. verbunden sind, noch sonst Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Abs. 2 ZAG oder Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG zu erbringen; sie ist auch nicht berechtigt, als Agent im Sinne des § 1 Abs. 7 ZAG Zahlungsdienste für die RIA PAYMENT INSTITUTION EP S.A. in Deutschland zu führen.
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