Förderung - der Jugendhilfe und Altenhilfe im Sinne von § 52 (2) Nr.4 der Abgabenordnung, - der Kunst und Kultur im Sinne von § 52 (2) Nr. 5 der Abgabenordnung - der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe im Sinne von § 52 (2) Nr. 5 der Abgabenordnung, - der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 (2) Nr. 13 der Abgabenordnung und - des Tierschutzes und des Umweltschutzes im Sinne von § 52 (2) Nrn. 8 und 14 der Abgabenordnung.
Sozialwesen
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