Betrieb von Schank und Speisewirtschaften, Catering und Veranstaltungsservice sowie die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc., - der Betrieb von mietweiser Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden/Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff Hotelaufnahmevertrag umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel- und Hotelzimmervertrag, - der Betrieb sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere nicht beschränkt im Bereich der Gastronomie und Hotelbranche.
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