(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb von Werkstätten für Behinderte Menschen auf der Grundlage der §§ 136 ff SGB IX und der Werkstättenverordnung vom 13. August 1980. Die Werkstatt bietet behinderten Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit. (2) Der Gesellschaftszweck wird verfolgt durch Anregung, Förderung und Durchführung aller Maßnahmen, die aufgrund wissenschaftlicher, insbesondere psychologischer, psychiatrischer und heilpädagogischer Erkenntnisse geeignet sind, den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Personenkreis in das Arbeitsleben und in die Gesellschaft einzugliedern. (3) Alle Maßnahmen dienen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entsprechend dem SGB IX und SGB III (4) Die Gesellschaft ist berechtigt, auch andere Tätigkeiten auszuüben, soweit diese geeignet sind, dem Zweck der Gesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu dienen, vorausgesetzt jedoch, dass durch solche Tätigkeiten die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft erhalten bleibt.
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