Betrieb eines Verkehrsunternehmens, insbesondere des öffentlichen Personennahverkehrs - ÖPNV -. Das Unternehmen kann andere Gebietskörperschaften, Verkehrsbetriebe, Verkehrsverbünde und Zweckverbände in bezug auf Verkehre beraten. Das Beantragen von Liniengenehmigungen nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes durch die Gesellschaft im Bedienungsgebiet der Gründungsgesellschafter setzt gegenseitiges Einvernehmen der Gesellschafter voraus. Das gleiche gilt für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund und den Abschluß von Verträgen mit einem Verkehrsverbund.
Personentransporte
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