Personenbeförderung im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 42, 43 PBefG) im Landkreis Rhein-Hunsrück und den sich daran anschließenden Gebieten im Orts- und Nachbarorts- sowie Überlandverkehr; - ebenso die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte, welche der Förderung des Hauptzweckes dienen. Die Gesellschaft kann Subunternehmer mit der Personenbeförderung beauftragen. Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel, mit den anderen Verkehrsunternehmen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs im Interesse der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie der wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung zusammenwirken. Sie wird sich für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne einsetzen. Bestehende Bedienungsverbote sollen entfallen, Synergieeffekte zum Vorteil des ÖPNV genutzt werden. Die Gesellschaft wird sich an Verkehrskooperationen (§ 7 NVG Rheinland-Pfalz) beteiligen und diese fördern sowie mit anderen Verkehrsunternehmen und den Aufgabenträgern des öffentlichen Personenverkehrs zusammenarbeiten, um den öffentlichen Personennahverkehr zu verbessern und seine Attraktivität zu steigern, insbesondere durch die koordinierte Gestaltung des Leistungsangebotes sowie durch einheitliche und benutzerfreundliche Tarife und mit dem Ziel einer integrierten Verkehrsgestaltung. Die Gesellschaft wird an einer tariflichen Zusammenarbeit mitwirken und sich an Verkehrs- und Tarifgemeinschaften sowie Verkehrs- und Tarifverbünden beteiligen, soweit die jeweilige Form den größten Nutzen im Sinne von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erwarten lässt. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen an anderen Orten zu errichten, Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu gründen oder zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen. Sie ist außerdem berechtigt, mit anderen Verkehrsunternehmen Verkehrskooperationen einzugehen und z. B. einen Verkehrs- und Tarifverbund zu bilden.
Personentransporte
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