1.) Der Umschlag und die Lagerei von Gütern aller Art und alle Geschäfte, die dem vorstehenden Geschäftszweck zu dienen geeignet sind. 2.) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten. Sie darf andere Unternehmungen errichten, erwerben und sich an solchen beteiligen. 3.) Anlandungen und Umschlag von Massengütern für Rechnung eines Gesellschafters genießen - bei Gleichstellung der Gesellschafter untereinander - in der Behandlung und Abfertigung Vorrang gegenüber anderen Auftraggebern, es sei denn, daß die Einräumung des Vorranges technisch oder geschäftlich nicht zu vertreten ist. Die den Gesellschaftern für den Umschlag von Massengütern zu berechnenden Kostensätze dürfen die günstigen Kostensätze nicht überschreiten, die anderen Aufraggebern für Massengüter eingeräumt werden, welche für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind.
Sonstige: Dienstleistungen & Service
Gütertransporte
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