Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele, basierend auf Aufbau und Betrieb von vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gem. §§ 34, sowie 35a und 41 SGB VIII, verwirklicht: - Einrichtung und der Betrieb von stationären Einrichtungen zur Kinder- u. Jugendhilfe - betreutes Wohnen für Jugendliche sowie für junge Erwachsene - vorrangige Tätigkeit liegt darauf, Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Angehörige solidarisch zu unterstützen, da diese aufgrund ihres seelischen Zustandes Fremdeinwirkung bedürfen - die Durchführung von psychoanalytischen und therapeutischen Maßnahmen/ Hilfestellung bei Ausbau und Entwicklung einer gesunden emotionalen und sozialen Kompetenz, in Zusammenarbeit mit Fachpersonal - Förderung der jungen Menschen durch o.g. Maßnahmen zur Selbstständigkeit, um eigenverantwortlich und mit positivem Sozialverhalten leben zu können. Der junge Mensch, welcher unsere Einrichtung verlässt, soll die Gesellschaft bereichern.
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