Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO sowie § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. steuerberatende Tätigkeiten, 3. Geschäftsführung der REVISA Andresen GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft. Die Geschäftsführungsbefugnis ist beschränkt auf Handlungen, welche die selbständige Ausübung des Berufes oder der gewöhnliche Gang der Geschäfte mit sich bringen. 4. Übernahme der Haftung als Komplementärin für die REVISA Andresen GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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