Planung des Hoch- und Tiefbaus sowie der Erwerb von Baugrundstücken sowie die Durchführung von Bauarbeiten durch Drittunternehmen;ausgenommen sind Bauträger- und Baubetreuungstätigkeiten, die nach § 34 c GewO genehmigungspflichtig sind. Ferner, die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses und der gewerbsmäßige Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen über Gründstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume i.S. des § 34 c Abs. (1) Ziffer 1. Buchstabe a) GewO. Die Gesellschaft darf alle den Gesellschaftszweck fördernden und im Zusammenhang damit stehenden Geschäfte tätigen, insbesondere andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, sich an solchen beteiligen, ihre Geschäfte führen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Bauunternehmen und Bauhandwerk
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