Alle Tätigkeiten, zu denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft auf Grund der §§ 2 WPO i. V. m. 43 a (4) WPO und 33 StBerG i. V. m. 57 (3) StBerG berechtigt ist, insbesondere die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen und Erteilung von Bestätigungsvermerken sowie die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten. Bank- und Handelsgeschäfte sind ausgeschlossen.
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