Behinderten Menschen, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb von Werkstätten für behinderte Menschen auf der Grundlage des § 54 Schwerbehindertengesetz (SchwbG). §§ 136 ff SGB IX und der dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung) vom 13.08.1980.
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Sozialwesen
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